Ein Versicherungsnehmer verlangte von seiner Versicherung den Ersatz eines Brandschadens an seinem Fahrzeug. Dieses war fast komplett ausgebrannt. Da der Versicherungsnehmer den Wagen erst neun Monate zuvor gekauft hatte, wollte er für die Kalkulation des zu ersetzenden Schadens den Neuwagenpreis zugrunde legen.
Doch für eine Regulierung auf Neuwagenpreisbasis ist nicht allein ausschlaggebend, zu welchem Preis und wann das Fahrzeug gekauft worden ist. Auch muss nicht zwangsläufig der Preis zugrunde gelegt werden, der für vergleichbare Fahrzeuge mit gleicher oder ähnlicher Ausstattung zu dem Zeitpunkt des Kaufs zu zahlen gewesen war. Nur der Preis für den konkreten Wagen ist ausschlaggebend.
Das fragliche Fahrzeug hatte auf dem Transport vom Werk zum Händler einen Blech- und Dachrahmenschaden erlitten. Der Versicherungsnehmer zahlte deshalb lediglich den halben Preis. In einer solchen Konstellation kommt eine Regulierung auf Neuwagenbasis nicht in Betracht. Zudem sind in einem Totalschadensfall die Bergungskosten nicht zu zahlen.
(tra)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 10 U 923/11