Wer auf der Autobahn schneller fährt als 130 km/h, bekommt bei einem Unfall in aller Regel eine Mitschuld zugesprochen - ob er sich falsch verhalten hat oder nicht. Allein die Tatsache, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn der Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren wäre, reicht für ein solches Urteil aus. Von dieser gängigen Praxis ist jetzt das Oberlandesgericht Jena abgewichen. Der Pkw-Fahrer A fuhr auf einer gut einsehbaren Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeit von 160-170 km/h auf der linken Fahrspur. Vor einer Auffahrt auf die Autobahn wechselte der Pkw-Fahrer B auf die Überholspur, allerdings mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit. Sein Fahrzeug verfügte lediglich über eine Leistung von 33 kW. Es kam zum Zusammenstoß. Die Richter sprachen in diesem Fall dem schnelleren Pkw-Fahrer A keine Mitschuld zu, weil B aufgrund seines gering motorisierten Fahrzeugss keinesfalls in der Lage gewesen wäre, die Geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten A zu erreichen. (tra, 8.3.10) Oberlandesgericht Jena Aktenzeichen 5 U 797/08
Nicht immer ist der Raser schuld
Es ist gängige Praxis, dass jemandem, der auf der Autobahn schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, eine Mitschuld zugewiesen wird. Davon ist jetzt das Oberlandesgericht Jena in einem besonderen Fall abgewichen.