Der Träger der Straßenbaulast muss außerhalb geschlossener Ortschaften nur dann Unfällen bei Glatteisgefahr vorbeugen, wenn es sich um eine „besonders gefährliche Stelle“ handelt.
Diese liegt aber nur dann vor, wenn der Fahrzeugführer den gefährlichen Straßenzustand selbst bei genauer Beobachtung nicht oder nicht rechtzeitig hätte erkennen können.
Dabei spielt auch die Wichtigkeit der Straße eine Rolle: Handelt es sich um eine häufig und von vielen Fahrern genutzte Straße? Dann können Verkehrsteilnehmer eher erwarten, dass überall geräumt und gestreut ist. Anders ist dies bei Straßen, auf denen geringeres Verkehrsaufkommen herrscht.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-11 U 121/15
(tra)