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Nötigung durch Drängeln

05.03.2014 16:21 Uhr
Nötigung durch Drängeln
Ein einmaliges, kurzzeitiges Näherkommen an den Vordermann ist noch keine Nötigung
© Foto: Marcus Führer_picture alliance_dpa

Zu dichtes Auffahren stellt nicht in jedem Fall eine Nötigung dar.

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Durch besonders dichtes Auffahren kann sich ein Kraftfahrer im Straßenverkehr wegen Nötigung strafbar machen.

Der Tatbestand ist aber dann nicht erfüllt, wenn es sich nur um ein einmaliges, kurzzeitiges Näherkommen an den Vorausfahrenden handelt. Wer demnach etwa aus Unachtsamkeit kurz zu dicht auffährt, begeht keine Nötigung.

(tra)

Oberlandesgericht Köln

Aktenzeichen III-1 RVs 111/13

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