Durch besonders dichtes Auffahren kann sich ein Kraftfahrer im Straßenverkehr wegen Nötigung strafbar machen.
Der Tatbestand ist aber dann nicht erfüllt, wenn es sich nur um ein einmaliges, kurzzeitiges Näherkommen an den Vorausfahrenden handelt. Wer demnach etwa aus Unachtsamkeit kurz zu dicht auffährt, begeht keine Nötigung.
(tra)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen III-1 RVs 111/13