Werden bei einem Neufahrzeug innerhalb kürzester Zeit Mängel festgestellt, so dass insgesamt vier Mal in der Werkstatt nachgebessert werden musste, so liegt ein Mangel vor. Ist dieser Mangel aber nicht erheblich, scheidet ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aus. Das gilt auch für Fahrzeuge der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. (jlp) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII ZR 202/10
Nur "erhebliche" Fahrzeugmängel zählen
Wenn bei einem Neuwagen mehrfach Mängel auftreten, kann er deshalb nicht gleich zurückgegeben werden.