Fährt jemand in einem Kreisverkehr nur Schrittgeschwindigkeit, darf er das ohne Gurt tun. Der ADAC zitiert ein entsprechendes Urteil.
Der Betroffene machte im Fall des Amtsgerichts Lüdinghausen geltend, er sei im „Haus-zu-Haus-Verkehr“ und nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren.
Ausnahme in der StVO
Damit habe er den Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 1 S.2 Nr.3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfüllt, sagte das Gericht. Diese Vorschrift nimmt "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen" von der Gurtpflicht aus.
Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer im fließenden Verkehr befand und im Kreisverkehr normalerweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, war ohne Belang.
Amtsgericht Lüdinghausen
Aktenzeichen 19 OWI-89 JS 968/16-92/16
(tc)