Ist die Fahrerlaubnis im Strafverfahren wegen einer Alkoholfahrt mit 1,34 Promille entzogen worden, ist eine vorläufige Fahrerlaubniserteilung ohne medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) abzulehnen.
Eine Fahreignungsüberprüfung durch eine MPU ist notwendig aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrzeugführern ausgehen.
(jlp)
Verwaltungsgerichtshof München
Aktenzeichen 11 CE 14.1776