Erscheint jemand in der mündlichen Verhandlung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht, so darf das Gericht den gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch gemäß § 74 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz verwerfen.
Das darf es allerdings nicht, wenn der Betroffene sich ausreichend entschuldigt hat. Hier muss das Gericht nicht jede Entschuldigung akzeptieren. Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zunächst als ausreichend zu werten, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses aus Gefälligkeit ausgestellt worden ist.
Aus der Vorlage des Attest darf das Gericht schließen, dass der Betroffene auch den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat, so dass es bei Zweifeln dort auch Nachfragen kann.
(tra)
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 Ss OWi 1514/11