Wer gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Beschwerde einlegen möchte, muss dies schriftlich machen.
Dazu reicht es nicht aus, dass eine E-Mail gesandt wird. Gegen die Gerichtsentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren legte der Betroffene per E-Mail innerhalb der Frist von acht Tagen Beschwerde ein.
Diese wurde als unzulässig verworfen. Hierdurch wird die Schriftform nicht gewahrt, denn es fehlt an einem Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt.
Ferner ist auch nicht in jedem Fall sichergestellt, dass die E-Mail am Empfangsort, also beim Gericht, ausgedruckt wird und damit urkundlich in Erscheinung tritt.
E-Mails sind nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, dies ist im Ordnungswidrigkeitengesetz jedoch nicht der Fall. Dabei musste das Gericht auch den Betroffenen nicht gesondert darauf hinweisen, dass eine E-Mail die Schriftform nicht wahrt.
(tra)
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 SsRs 294/11