Im Fall ging es um Frauenstellplätze im oberbayerischen Eichstätt, die auf einem öffentlichen Parkplatz eingerichtet wurden, nachdem eine Frau 2016 dort vergewaltigt worden war. Die Stadt errichtete dazu Schilder mit der Beschriftung „Parkplatz nur für Frauen“. Das stieß einem männlichen Autofahrer sauer auf. Er werde ungleich gegenüber Frauen behandelt, argumentierte er, außerdem sah er seine im Grundgesetz verankerte Handlungsfreiheit verletzt.
Das Gericht erklärte diese Beschriftung für unzulässig, auch wenn der Grund dafür – der Schutz von Frauen, die laut Statistik häufiger als Männer Opfer von Gewaltdelikten werden – nachvollziehbar sei. Auf einem öffentlichen Parkplatz gehe so etwas nicht, heißt es im Beschluss des Gerichts, da es in der Straßenverkehrs-Ordnung keine entsprechenden Schilder gebe. Und nur die StVO sei in diesem Fall relevant. Anders sei das auf Privatparkplätzen, etwa vor Supermärkten oder in Parkhäusern. Dort habe der jeweilige Eigentümer Hausrecht und könne das regeln, wie er wolle.
Auch wenn die Stadt, wie im Fall geschehen, die Schilder nur als Empfehlung sehe, helfe das nicht. Autofahrer würden dennoch denken, dass Frauenparkplätze zwingend nur von Frauen genutzt werden dürften. Die streitenden Parteien einigten sich, dass die Stadt Eichstätt die Schilder durch neue ersetzt, auf denen der Empfehlungsgedanke besser hervortritt.
Ob Männer und Frauen durch oben genannte Beschilderung ungleich behandelt werden, dazu äußerte sich das Gericht nicht.
Aktenzeichen M 23 K 18.335
(tc)