Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Denn der Parkplatzinhaber muss sich nur an die Grenzen seines Parkplatzes halten. Er ist zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt. Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.
(jlp)
Amtsgericht München
Aktenzeichen 415 C 3398/13