Parken zwei Pkw gleichzeitig rückwärts aus ihren gegenüberliegenden Parktaschen aus und kommt einer der beiden vor dem Zusammenstoß zum Stehen, so haftet nur derjenige, dessen Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt noch in Bewegung befand. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach Paragraf 1 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung geltend gemacht. Da sie ihr Fahrzeug vor dem Unfall zum Stehen gebracht hatte, sei ein Verschulden ihrerseits ausgeschlossen.
Das Landgericht Saarbrücken gab ihr Recht und verneinte eine Schadensteilung. Auf einem Parkplatz sei stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen und daher so vorsichtig zu fahren, dass jederzeit angehalten werden könne. Dies habe der Beklagte im Gegensatz zu der Klägerin nicht getan und damit seine Verkehrspflichten verletzt. Daher musste er alleine für den Schaden haften.
Hinweis der Redaktion: In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-9 U 32/12) hingegen eine Schadensteilung auch bei Stillstand bejaht. Entscheidend für die Haftungsbewertung ist die Frage, wie lange einer der Unfallbeteiligten vor der Kollision nachweislich zum Stehen gekommen ist. Hier wird es aber in der Regel Beweisschwierigkeiten geben. Daher sind Autofahrer am besten damit beraten, sich im Straßenverkehr stets wachsam und rücksichtsvoll zu verhalten.
(tf)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 122/12