Das Landgericht Saarbrücken verhandelte einen sogenannten Parkplatzunfall. Dabei hatte ein parkender Autofahrer seine Fahrertür so weit geöffnet, dass sie „deutlich in die benachbarte Parktasche“ ragte. Ein anderer Autofahrer wollte in diese einfahren und krachte gegen die Tür.
Der Türöffner habe gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, urteilte das Landgericht Saarbrücken. Er sei deswegen zu 75 Prozent schuld, während der Einfahrende das restliche Viertel - aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs - übernehmen müsse. Wer in eine Parklücke einfahre, müsse damit rechnen, dass sich Fahrzeugtüren öffnen würden. Das gehöre zu den „typischen Gefahren“.
„Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens den rückwärtigen Verkehr beobachten“, heißt es in den Urteilgründen. „Dies gilt insbesondere, wenn die bereits geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht ist.“ Aber, stellte das Gericht klar, auch der Einparkende müsse auf seinen „Parklückennachbarn“ schauen und Rücksicht nehmen.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 70/18
(tc)