Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Die Beschilderung ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie ist nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 5 RBs 13/14