Nach einem Unfall kann der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines eigenen Fahrzeugs einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Bei der Wahl des Tarifs muss er jedoch daran denken, dass er keine unnötigen Kosten verursachen darf.
Ist ihm ohne weiteres ein günstigeres Angebot für einen Mietwagen zugänglich, muss er dieses annehmen. Dabei muss er auch ein Mietwagen-Angebot der Schädiger-Haftpflichtversicherung beachten - und dieses gegebenenfalls annehmen.
Aktenzeichen VI ZR 563/15
(tra/tc)