Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Dieser Vorteil ist nach der 1%-Regelung zu bewerten, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist.
Diese vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.
(jlp)
Bundesfinanzhof
Aktenzeichen VI R 31/10