Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit für den Fall, dass schwerwiegende Verkehrsverstöße vorliegen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hier war die Maßnahme angeordnet worden, nachdem ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch Fehlverhalten an Wechsellichtzeichen festgestellt worden war. Dies war zulässig.
(tra)
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Aktenzeichen 12 LA 186/11