Das Verlassen der Kreuzung muss den Nachzüglern auch dann ermöglicht werden, wenn die Ampel zwischenzeitlich auf "Rot" umgeschaltet hat.
Der Querverkehr, der nunmehr grünes Lichtzeichen hat, muss dem auf der Kreuzung verbliebenen Nachzügler so die Möglichkeit einräumen, die Kreuzung zu verlassen.
Wer bei "Grün" zügig, das heißt fliegend in die Kreuzung einfährt, kann sich auf den Vertrauensgrundsatz der uneingeschränkten Vorfahrtsberechtigung zwar berufen.
Er muss nicht mit verbotenem Querverkehr, wohl aber mit Nachzüglern rechnen. Allerdings darf auch der Nachzügler nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird. Deshalb tragen bei einem Verkehrsunfall beide Verkehrsteilnehmer 50 Prozent des Schadens.
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 7 U 163/11
(jlp)