Das Kammergericht Berlin hat sich dazu geäußert, wie „rechts vor links“ in einem Parkhaus anzuwenden ist. Bei Fahrstreifen, die allein dem Ausfahren dienen und „äußerlich vergleichbar“ sind, wird Paragraf 8 Abs. 1 StVO grundsätzlich angewendet. Sind auf einem Fahrstreifen aber lediglich Fahrzeuge unterwegs, die einen Parkplatz suchen – Stichwort: Suchverkehr – gilt rechts vor links nicht.
Im Fall schauten sich die Richter die Fotos vom Parkhaus an und sahen, dass entlang der von den Unfallparteien benutzten Fahrstreifen gar nicht geparkt werden konnte, sondern diese allein der Ausfahrt dienten. Die Entscheidung war deshalb klar: Paragraf 8 Abs. 1 StVO kam zur Anwendung.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 25 U 159/17
(tc)