Posten, downloaden, sharen: Das Internet bestimmt einen Großteil des Lebens. Wer sich viel und selbstverständlich im Netz bewegt, vergisst schnell die Risiken, die dieses birgt. Oft werden die rechtlichen Fallstricke auch einfach unterschätzt, weil viele User virtuelle Vergehen verharmlosen. Der Kieler Jurist Sascha Steidel, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, kennt die Rechtslage im Netz und klärt über die gängigsten Online-Rechtsirrtümer auf.
Irrtum 3: Solange man fremde Fotos und Videos nur auf seiner privaten Seite postet, ist man auf der sicheren Seite
Fremde Fotos werden munter veröffentlicht, Videos fleißig geteilt: Wer glaubt, dass er beispielsweise auf seiner Facebook-Seite nur im privaten Rahmen handelt und deshalb für nichts belangt werden kann, der irrt! „Das Urheberrecht gilt selbstverständlich auch in sozialen Netzwerken uneingeschränkt. Grundsätzlich besteht an kreativen Werken ein Urheberrecht desjenigen, der dieses Werk geschaffen hat“, weiß Rechtsexperte Steidel. Es kann sich dabei um Musikstücke, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen oder sonstige Texte mit einer gewissen „schöpferischen Höhe“ handeln. „Allein der Urheber darf entscheiden, ob andere Nutzer seine Werke – also Fotos, Videos, Texte – für eigene Zwecke auf Webseiten einstellen dürfen.“ Steidel rät deshalb: „Bevor man fremde Werke nutzt, sollte man daher unbedingt um Erlaubnis fragen. Werden Inhalte in ein soziales Netzwerk eingestellt, handelt es sich aus rechtlicher Sicht nämlich nicht mehr um eine rein private Nutzung.“ Hält man sich nicht daran, muss man mit Unterlassungs- oder sogar Schadenersatzklagen rechnen.
(Roland/cm)