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Rechtsstreit nach Motorschaden im Ausland

05.03.2021 13:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
Rechtsstreit nach Motorschaden im Ausland
Nach einem Motorschaden in der Türkei war ein gerade erst gekaufter Gebrauchtwagen nicht mehr fahrbereit (Symbolbild)
© Foto: Joker/Picture-alliance

Ein in Deutschland gekaufter Gebrauchtwagen blieb in der Türkei mit einem Schaden liegen. Wer für den Transport in die deutsche Werkstatt des Verkäufers aufkommen muss, entschied nun das Landgericht Saarbrücken.

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In dem Fall kaufte ein Mann bei einem Autohändler in Deutschland einen Gebrauchtwagen für 7.900 Euro, mit dem er einige Tage später in die Türkei fuhr. Als dort an dem Auto ein Motorschaden auftrat, verlangte der Käufer eine Nachbesserung von dem Händler. Dieser wollte den Schaden in seiner eigenen Werkstatt prüfen, nicht aber die Kosten für den Transport aus der Türkei zurück nach Deutschland bezahlen. Der Käufer ließ das Auto deshalb auf eigene Kosten nach Deutschland transportieren. Dort wollte er die Kosten von fast 2.400 Euro vom Händler zurückerstattet bekommen. Weil der Händler dies verweigerte, landete die Sache vor Gericht.

Zunächst hatte der Kläger mit seinem Anliegen keinen Erfolg. Denn das erstinstanzliche Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass „die Nachbesserung für den Händler wegen der großen Entfernung zu seiner Werkstatt und der Höhe der zu erwartenden Transportkosten unzumutbar“ gewesen sei. Vielmehr hätte der Kläger das Auto in der Türkei reparieren lassen müssen und die Kosten dafür beim Händler als Schadenersatz geltend machen müssen, so das Gericht. Weil der Mann mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, legte er Berufung ein.

Landgericht Saarbrücken gibt dem Käufer Recht

Das Berufungsgericht sah die Sache anders und gab dem Käufer Recht. Es erklärte, dass die Reparatur des Gebrauchtwagens zwar grundsätzlich in der Türkei hätte erfolgen müssen. Da der Händler aber angeboten habe, das Auto in seiner Werkstatt in Deutschland zu untersuchen und zu reparieren, und der Käufer dieses Angebot angenommen habe, liegen die Kosten nun beim Händler. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Händler die Übernahme der Transportkosten von Anfang an abgelehnt hatte.

LG Saarbrücken

Aktenzeichen 13 S 130/20

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