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"Rennautobahn" darf gedrosselt werden

10.08.2019 09:17 Uhr
"Rennautobahn" darf gedrosselt werden
Die A 95 zwischen München und Garmisch-Partenkirchen gilt als "Raserautobahn"
© Foto: picture alliance/imageBROKER

Auf einer Autobahn, die geeignet ist, als "Rennstrecke" benutzt zu werden, dürfen die Straßenverkehrsbehörden auf die Bremse treten, sprich: ein Tempolimit anordnen.

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Eine Geschwindigkeitsbeschränkung – zum Beispiel Tempo 130 auf einer Autobahn – kann gemäß Paragraf 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO angeordnet werden, wenn „eine qualifizierte und konkrete“ Gefahrenlage vorliegt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg ist dies auch dann der Fall, wenn sich ein Autobahnabschnitt für illegale Autorennen eignet. Diese Eignung ergibt sich aus den „besonderen örtlichen Verhältnissen“ und daraus, dass dort illegale Rennen „in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit“ stattfinden.

Verwaltungsgericht Freiburg

Aktenzeichen 10 K 3398/18

(tc)

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