Liegen die hinterher festgestellten Reparaturkosten über dieser Grenze, dann muss er sich nicht auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen.
Vielmehr hat er weiter Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, auch in dem erhöhten Umfang.
(tra)
Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen 10 O 134/11