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Richtungspfeil missachtet: Mithaftung

25.03.2020 10:30 Uhr
Richtungspfeil missachtet: Mithaftung
Fahrstreifenwechsel: Wer da schludert, zahlt in der Regel
© Foto: Ralf Gosch/stock.adobe.com

Wer links eingeordnet ist, aber geradeaus fährt, muss damit rechnen, bei einem Unfall mitzuhaften – auch wenn der Unfall von einem unaufmerksamen Fahrstreifenwechsler verursacht worden ist.

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Wenn es bei einem Fahrstreifenwechsel kracht, dann zahlt normalerweise der Fahrstreifenwechsler (Verstoß gegen Paragraf 7 Abs. 5 StVO). Etwas anderes gilt, wenn der andere Unfallbeteiligte fälschlicherweise auf seinem Fahrstreifen unterwegs war, er also zum Beispiel auf der Linksabbiegerspur geradeaus fährt. Dann kommt eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel in Betracht (Verstoß gegen Paragraf 41 StVO). Zwei Drittel verbleiben beim unaufmerksamen Fahrstreifenwechsler. 

Landgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 13 S 122/18

(tc)

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