Ein qualifizierter Rotlichtverstoß, also ein Überfahren einer mehr als eine Sekunde rot anzeigenden Ampel, muss nicht zwangsläufig durch eine technische Messung belegt werden. Es ist ausreichend, dass im Rahmen einer gezielten Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Polizeibeamter „einundzwanzig, zweiundzwanzig“ zählt und dadurch der qualifizierte Rotlichtverstoß nachgewiesen wird. (tra, 3.3.10) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 3 Ss OWi 55/09
Rotlichtverstoß: Polizei darf zählen
Wenn ein Polizist, "einundzwanzig, zweiundzwanzig" zählt, ersetzt dies das technische Messgerät.