Wer die Fahrspur wechseln möchte, muss in besonderer Weise den nachfolgenden Verkehr auf der Spur beachten, auf die gewechselt werden soll. Dies ergibt sich aus Paragraf 7 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Missachtet der Betroffene diese Rücksichtnahmepflicht, so haftet er für eine Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug allein. Denn die Betriebsgefahr dieses Autos tritt hinter die des wechselnden Fahrzeugs zurück.
Dies gilt unabhängig davon, dass der Nachfolgende womöglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Hierauf kommt es nicht mehr an.
(tra)
Landgericht Freiburg
Aktenzeichen 8 O 21/12