Der auf einem Parkplatz aus einer Parkbox rückwärts Ausparkende haftet bei einer Kollision mit einem vor der Parkbox angehaltenen Fahrzeug allein. Denn hier liegt ein Verstoß gegen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen durch den Rückwärtsfahrenden vor.
Demgegenüber ist ein Mitverschulden des Fahrzeugführers des anhaltenden Fahrzeugs nicht anzusetzen, weil sich dessen Auto nicht in Bewegung befand und er folglich nicht auf den Rückwärtsfahrenden reagieren konnte.
(jlp)
Landgericht Limburg
Aktenzeichen 3 S 269/11