Rückzahlungspflicht von Schulungskosten

11.06.2012 14:16 Uhr
Rückerstattung
Schulungskosten müssen nur zurückgezahlt werden, wenn es vertraglich geregelt ist
© Foto: Dmitriy Shironosov

Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen.

Sieht eine formularmäßige Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Rückzahlung von Schulungskosten im Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor, so ist die Vereinbarung nur wirksam, sofern darin ausdrücklich Kündigungen ausgenommen sind, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.

Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, denn die Rückzahlungsvereinbarung stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, sofern es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue einer Rückzahlung zu entgehen.

(jlp)

Bundesarbeitsgericht

Aktenzeichen 3 AZR 791/09 

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