Sachverständigenhonorar: Keine besondere Nachforschungspflicht

14.05.2013 13:36 Uhr
Die Höhe des Sachverständigenhonorars sollte sich nach den Empfehlungen der BVSK-Honorarbefragung bemessen

Das Honorar eines Sachverständigen sollte nicht willkürlich festgelegt sein oder völlig außer Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Der Geschädigte eines Unfalls kann zur Begutachtung des erlittenen Schadens einen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten hierfür erhält er ersetzt.

Er muss dabei im Hinblick auf die Höhe des anfallenden Sachverständigenhonorars keine besonderen Nachforschungen anstellen. Sofern es sich ihm nicht aufdrängt, dass der Sachverständige seine Kosten willkürlich festlegt oder völlig außer Verhältnis zu der erbrachten Leistungen beziehungsweise der Schadenhöhe abrechnet, hat er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Sachverständige sein Honorar nach den Empfehlungen der BVSK-Honorarbefragung (Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) bemisst.

(tra)

Landgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 13 S 37/12

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