In dem Fall fuhr der Geschädigte mit seinem neuen BMW X3 in eine Waschanlage ein. Einen Hinweis, dass bei einem derartig modernen Fahrzeug wie dem Seinen das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraßen notwendig sei, gab es nicht. Der Waschanlagenbetreiber hatte lediglich ein Schild, auf dem „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen“ zu lesen war, an der Einfahrt angebracht.
Während des Waschvorgangs wurde das Fahrzeug des Klägers zwei Mal aus der in der Waschanlage befindlichen Schleppkette herausgehoben. Der BMW X3 wurde dabei unter anderem am rechten Kotflügel beschädigt. Der Grund war, dass bei modernen Fahrzeugen mit Automatikgetriebe bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand für das Herausheben des Pkw aus der Schlepprolle der Waschanlage verantwortlich gewesen ist.
Das Amtsgericht München entschied in seinem Urteil, dass der Waschanlagenbetreiber für den entstandenen Schaden alleine haften müsse. Ein Mitverschulden des Autofahrers gemäß Paragraf 254 BGB könne ausgeschlossen werden, da er nicht damit rechnen musste, dass sein Fahrzeug aus der Schleppkette der Waschanlage nach rechts herausgetragen werde.
Amtsgericht München
Aktenzeichen: 213 C 9522/16
(ts)