Beim Verlassen der Autobahn kam es zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Schräganstoß, der im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt stand. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Auffahrende diesen Unfall nicht infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Da also der genaue Hergang nicht zu klären ist, ist der Schaden hälftig zu teilen. (jlp) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 15/10
Schadenteilung bei ungeklärter Unfallursache
Wenn unklar ist, wer beim Verlassen der Autobahn einen Auffahrunfall verursacht hat, wird der Schaden zwischen den Beteiligten hälftig aufgeteilt.