Ist bei einem Verkehrsunfall nicht aufklärbar, ob der Fahrer eines Linienbusses beim Abfahren von der Haltestelle den Blinker gesetzt hat, kann ein Verstoß des vorbeifahrenden Kraftfahrers (Ermöglichung der ungehinderten Abfahrt von der Haltestelle) ebenso wenig angenommen werden, wie ein Verstoß des Busfahrers (Beachtung der besonderen Sorgfaltspflicht beim Anfahren vom Fahrbahnrand).
Unter diesen Gegebenheiten ist eine Haftungsverteilung 50:50 gerecht und angemessen.
(jlp)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen: 13 S 209/11