Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadenbeseitigung (hier: Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig darauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Das gilt auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers den ihm zustehenden Prüfungszeitraum ausschöpft.
(jlp)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 189/13