Ob ein jemand Anspruch auf Schmerzensgeld hat, dem der Unfalltod eines nahen Angehörigen mitgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einen generellen Anspruch gibt es nicht.
Beeinträchtigt die Nachricht vom Unfalltod die (psychische) Gesundheit, wird ein Anspruch in der Regel zu verneinen sein.
Erlebt der Geschädigte jedoch den Unfall selbst mit oder ist anderweitig direkt an dem Schockerlebnis beteiligt, kann er Schmerzensgeld beanspruchen.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 548/12