Liegt hinter der Windschutzscheibe eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Autos lediglich die Kopie eines Schwerbehindertenausweises, darf der Wagen von der Verkehrsbehörde als Falschparker abgeschleppt werden - und zwar auf Kosten des Fahrzeughalters. Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline weist außerdem darauf hin, dass der Autofahrer in diesem Fall zusätzlich zur Abschleppgebühr zur Zahlung der angefallenen Verwaltungsgebühr verurteilt wurde. Im vorliegenden Fall gehörte das umstrittene Dokument nicht dem zur Kasse gebetenen Autofahrer, sondern seinem Beifahrer. Der des Falschparkens Beschuldigte versuchte zwar vergeblich, die Ausrede vorzubringen, dass er als Fahrer des Autos selbst ja gar keinen Einfluss darauf habe, wie der unbestrittene Parkberechtigte neben ihm mit seinen Ausweispapieren umzugehen pflegt. Dennoch entschied das Gericht: Niemand anderes als der Fahrer eines Fahrzeugs selbst ist bei der Nutzung eines nur Berechtigten vorbehaltenen Parkplatzes grundsätzlich dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Auslegen einer Ausnahmegenehmigung in seinem Auto zu überprüfen. (ab) Verwaltungsgericht Düsseldorf Aktenzeichen 14 K 504/11
Schwerbehindertenausweis: Nur das Original zählt
Richter: Der Fahrer des Wagens haftet für nicht ordnungsgemäßes Auslegen einer Sonderparkgenehmigung.