Der Landesgesetzgeber änderte die relevante Vorschrift im niedersächsischen Polizeigesetz - den Paragrafen 32 Abs. 7 NPOG -, das OVG hatte mit Blick auf die neue Rechtslage dann keine datenschutzrechtlichen Bedenken mehr. Knackpunkt der früheren Untersagung war die Erfassung der Kennzeichen aller Fahrzeuge – auch solcher, die nicht zu schnell waren. Das verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, monierte das VG Hannover Anfang des Jahres.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen 12 MC 93/19
(tc)