Die Straßenverkehrsordnung schreibt für den Kraftfahrzeugführer ausdrücklich vor, dass er so zu fahren hat, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Auch auf Autobahnen darf ein Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann. Das Sichtfahrgebot auf Autobahnen gilt aber nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden. Den Kraftfahrer, der bei Dämmerung und einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf eine auf der Autobahn liegende graue Auffahrrampe aus Metall (Maße: 200 mal 40 Zentimeter) auffährt, trifft daher keine Mithaftung. (jlp, 11.01.10) Landgericht Hildesheim Aktenzeichen 4 O 407/07
Sichtfahrgebot gilt auch auf Autobahnen
Autofahrer müssen in der Regel innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten können.