Nutzt ein Radfahrer eine Busspur entgegen der Fahrtrichtung, so haftet er im Falle einer Kollision mit einem aus einer Ausfahrt herausfahrenden Pkw allein. Denn er hat sich grob verkehrswidrig verhalten und gegen die Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung verstoßen.
(tra)
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Aktenzeichen 4 U 88/11