Laut Straßenverkehrsordnung gilt das Reißverschlussprinzip dort, wo sich zwei Fahrspuren zu einer verengen. Wenn jedoch beide Spuren noch vorhanden sind und sich lediglich auf einer davon ein Hindernis befindet, das die Fahrspur blockiert, so muss derjenige, auf dessen Spur sich das Hindernis befindet, gegebenenfalls stehen bleiben und auf den Fahrspurwechsel verzichten. Darauf hat das Amtsgericht München hingewiesen.
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw auf der linken von zwei Fahrspuren, wo sich ein parkender Möbelwagen befand. Beim Spurwechsel stieß sie mit dem dort fahrenden Pkw der Beklagten zusammen und verlangte anschließend von dieser Schadensersatz aufgrund der Missachtung des Reißverschlussprinzips.
Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.
(tf)
Amtsgericht München
Aktenzeichen 334 C 28675/119