-- Anzeige --

Stadt Düsseldorf kann „Auto-Posen“ nicht verbieten

07.09.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
ampnet-photo-20151111-108561.jpg
Das lautstarke Anfahren an einer Ampel mit seinem AMG löste den Rechtsstreit zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Autofahrer aus
© Foto: Auto-Medienportal.Net/Daimler

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob ein Verbot gegen einen 22-Jährigen auf und verwies auf die fehlende Rechtsgrundlage.

-- Anzeige --

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat es sich zur Aufgabe gemacht, sogenannte Auto-Poser aus dem Stadtgebiet zu verbannen. Um das automobile Imponiergehabe zu unterbinden, hat die Stadt in der Vergangenheit zu Mitteln gegriffen, die nicht rechtens waren. So urteilte zumindest das Verwaltungsgericht. Vorausgegangen war ein Streit zwischen der Stadt Düsseldorf und einem AMG-Fahrer, der im März 2021 mit seinem Mercedes-AMG C63 mit laut aufheulendem Motor an einer Ampel im Stadtgebiet losfuhr. In der Folge erhielt der Fahrer ein Verbot dieses „Auto-Posings“ im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Falls er dagegen verstößt, drohe ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro.

Die 6. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgericht hob dieses Verbot nun auf. Die Begründung ist ebenso simpel wie eindeutig: Ein solches Vorgehen der Stadt gegen „Auto-Poser“ habe nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage. Es ist nicht möglich, Verkehrsverbote für das Stadtgebiet auszusprechen. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) existiere im Paragraph 30 Abs. 1 bereits eine Regelung zum Auto-Posing, die maximal ein Bußgeld von 80 bis 100 Euro zulasse. Nach Bundesrecht sei aktuell auch kein Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg vorgesehen. Eine örtliche Ordnungsbehörde kann derzeit keine strengeren Maßstäbe festsetzen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen, so die 6. Kammer.

Da es hierbei um eine ungeklärte Rechtsfrage geht, hat das Gericht sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 K 4721/21

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.