Nutzen Rowdys die Schottersteine aus dem Gleisbett einer über eine Brücke verlaufenden Straßenbahnlinie, um das darunter liegende Grundstück zu bewerfen, müssen die Verkehrbetriebe dagegen trotzdem keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen. Den Bahnbetreibern steht nämlich überhaupt keine "Rechtsmacht" zu, gegen die Steinewerfer und ihr Tun vorzugehen. Im verhandelten Fall, den die Deutsche Anwaltshotline veröffentlicht hat, verlief neben Bahngleisen ein Rad- und Gehweg. Von dort wurden immer wieder die Gebäude und abgestellten Kraftfahrzeuge auf dem Gelände darunter mit Steinen beworfen, die offensichtlich aus dem Gleisbett der Straßenbahn stammen. Wegen der zunehmenden Beschädigungen verlangte der Mieter des Grundstücks nunmehr von den Verkehrsbetrieben, den Zugriff auf die Wurfgeschosse mittels eines Trennzauns oder eines festen Gleisbettbelags im Bereich der Brücke zu unterbinden. Zu Unrecht allerdings, wie die Richter feststellten. "Der Umstand allein, dass von der Brücke eine Beeinträchtigung für das Grundstück darunter ausgeht, macht den Eigentümer des Bauwerks noch längst nicht zum juristisch in die Verantwortung zu nehmenden Störer - zumal die Untaten nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sind", sagt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer von der Anwaltsauskunft. (bub) Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 12 U 24/11
Steine-Eigentümer müssen keine Maßnahmen gegen Steine-Werfer treffen
Auch wenn immer wieder Fahrzeuge durch Steinewerfer beschädigt werden, kann vom Eigentümer der Steine nicht verlangt werden, die Steine zu entfernen oder einen Zaun zu bauen.