Bei der steuerlichen Bewertung eines Firmenfahrzeuges können bereits die objektiven Tatsachen dafür sprechen, dass dieses Firmenfahrzeug auch privat genutzt wird.
Diese Annahme ist aber bereits dann entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug im Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
(jlp)
Bundesfinanzhof
Aktenzeichen VIII R 42/09