Wer ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss fährt, macht sich nur dann strafbar, wenn er auf öffentlichen Verkehrswegen unterwegs war. Ein privater, durch eine Schranke geschlossener Parkplatz gehört nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum.
Der Betroffene kann hier demnach nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt strafrechtlich belangt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ihm auch keine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegen.
(tra)
Aktenzeichen 4 StR 527/12