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Straffrei nach Trunkenheitsfahrt

14.08.2013 17:48 Uhr
Alkohol am Steuer ist nur im öffentlichen Verkehrsraum strafbar

Wer sich auf einem Privatgelände mit Promille im Blut ans Steuer setzt, kann strafrechtlich nicht belangt werden.

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Wer ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss fährt, macht sich nur dann strafbar, wenn er auf öffentlichen Verkehrswegen unterwegs war. Ein privater, durch eine Schranke geschlossener Parkplatz gehört nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum.

Der Betroffene kann hier demnach nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt strafrechtlich belangt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ihm auch keine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegen.

(tra)

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen 4 StR 527/12

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