Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht grundsätzlich lediglich eine eingeschränkte Streupflicht der öffentlichen Hand, nämlich nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Autofahrer trotz der gebotenen besonderen Sorgfalt bei glatten Straßenverhältnissen die besondere Gefahr nicht erkennen und damit die gefährliche Situation nicht meistern kann. Selbst schuld ist demnach der Autofahrer, der bereits eine größere Strecke auf schneeglatter Fahrbahn zurückgelegt hat, dann abbiegen will und in diesem Einmündungsbereich ins Rutschen gerät, weil er davon ausgegangen ist, dass ein Einmündungsbereich grundsätzlich hätte gestreut werden müssen. Vielmehr hätte er davon ausgehen müssen, dass die Schneeglätte sich in einem Einmündungsbereich noch verstärkt und hätte noch größere Sorgfalt walten lassen müssen. (tra, 20.12.06) Oberlandesgericht Braunschweig Aktenzeichen: 3 U 42/05
Streupflicht: Außerorts darf Straße glatt sein
Selbst auf Kreuzungen dürfen Autofahrer außerorts nicht darauf vertrauen, dass die Fahrbahn geräumt und gestreut ist.