Unmittelbar vor dem Einfahren in einen Parkplatz passierte ein Pkw-Fahrer eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbegrenzung. Als er dann von dem Parkplatz wieder herunter fuhr, wiederholte sich das Verkehrsschild nicht. Der Fahrer fuhr zu schnell. Er wollte sich herausreden, indem er sich darauf berief, dass er die Begrenzung vergessen habe und sich diese unmittelbar nach dem Parkplatz nicht wiederholte. Er wurde dennoch verurteilt, denn die kurz vorher ausgeschilderte Begrenzung hätte er sich merken müssen. (tra) Oberlandesgericht Odenburg Aktenzeichen 2 SsRs 214/11
Tempolimit vor dem Parkplatz muss man sich merken

Wer nach einem Parkplatz nicht ans vorher gültige Tempolimit denkt, muss nach dem Radarblitz zahlen.