Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine thailändische Staatsangehörige keinen Anspruch auf das Ablegen der Theorieprüfung in ihrer Landessprache hat.
Im vorliegenden Fall hatte die seit 2005 in der Bundesrepublik lebende Betroffene im August 2012 einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Außerdem bat sie darum, die Theorieprüfung in thailändischer Sprache ablegen zu dürfen. Dazu wollte sie einen Dolmetscher hinzuziehen. Die beklagte Stadt lehnte das Begehren ab. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sehe eine Absolvierung der theoretischen Prüfung in deutscher Sprache oder in den dort genannten Fremdsprachen vor, Thailändisch gehöre jedoch nicht dazu. Die Möglichkeit, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sei mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1. Januar 2011 abgeschafft worden.
Hiergegen erhob die Betroffene Klage mit der Begründung, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die Ablehnung der Theorieprüfung auf thailändisch sei verfassungswidrig, da sie ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen ist. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Diese Sprachen würden in der Europäischen Union am häufigsten gesprochen. Die thailändische Sprache sei in dem Katalog nicht aufgeführt. Die Reduzierung auf elf Fremdsprachen sei aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und Gleichbehandlung sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsgemäß. Auch das Hinzuziehen eines Dolmetschers sei aufgrund eines erhöhten Betrugsrisikos und zunehmend krimineller Manipulationen in der Vergangenheit nicht mehr möglich.
(tf)
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 3 K 623/13.NW