Ein Kraftfahrer war mit knapp 30 km/h zu schnell unterwegs und wurde geblitzt. Er sollte daraufhin eine Geldbuße von 100 Euro zahlen. Er wollte ein Sachverständigengutachten einholen, das klären sollte, dass es beim Messgerät Traffistar S 350 aufgrund mangelhafter Datenspeicherung nicht möglich ist, die Messung prüfen zu lassen.
Da die Vorinstanzen ein Gutachten nicht zuließen und von der grundsätzlichen Richtigkeit der Messungen ausgingen, erhob der Kraftfahrer Verfassungsbeschwerde. Ihm werde kein faires Verfahren gewährt, klagte er, da er eventuelle Messfehler bei Traffistar S 350 nicht nachweisen könne.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes war auf der Seite des Kraftfahrers. Ein Betroffener müsse die Möglichkeit haben, Messverfahren – auch wenn diese wie im Fall standardisiert waren – überprüfen zu lassen, auch wenn es keine offensichtliche Unklarheiten gebe (zum Beispiel aus dem Lichtbild).
Die Richter erklärten die Traffistar-Ergebnisse für unverwertbar, da sie das Recht auf wirksame Verteidigung verfassungswidrig beschränken würden, und hoben die Urteile der Vorinstanzen auf.
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Aktenzeichen Lv 7/17
(tc)