Reagiert ein entgegenkommender Fahrer zu früh und leitet ein Ausweichmanöver ein, das eigentlich nicht erforderlich war, um eine Kollision zu verhindern, muss sich das der Überholende dennoch zurechnen lassen, auch wenn es gar nicht zu einem Zusammenstoß kam. Das bedeutet: Der Überholende haftet mit, wenn sich der Ausweichende bei seinem Manöver zum Beispiel verletzt.
Im konkreten Fall nahm das OLG Schleswig sogar eine Alleinhaftung des Riskoüberholers an. Er wurde außerdem im entsprechenden Strafverfahren zu einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB verurteilt.
Oberlandesgericht Schleswig
Aktenzeichen 7 U 73/16
(tra/tc)