Überraschendes Urteil zur Fahrerflucht

30.05.2012 10:47 Uhr
Es muss alles unternommen werden, um die Aufklärungspflicht nicht zu verletzen

Im Fall eines Unfalls muss am Unfallort alles getan werden, um die Aufsichtspflicht nicht zu verletzen.

Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt und den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte, begeht Fahrerflucht.

Ergreift der Verursacher jedoch zahlreiche Maßnahmen, die dazu dienen, den Unfall aufzuklären, hat er nicht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. So entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall (Aktenzeichen: 331 S 71/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem vorliegenden Fall prallte die Fahrerin mit ihrem Fahrzeug bei einem Wendemanöver gegen die linke Seite eines geparkten Pkw. Bevor sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und Autokennzeichen auf einen Zettel.

Diesen befestigte sie in Plastikfolie verpackt unter dem Scheibenwischer des beschädigten Wagens. Der Ehemann fotografierte den Unfallschaden und die Position der beiden beteiligten Fahrzeuge.

Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin beglich den Schaden, forderte von der Frau jedoch die Kosten in Höhe von rund 2.000 Euro.

Die Richter entschieden, dass die Frau nicht vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen habe.

Zwar habe sie den objektiven Tatbestand der Unfallflucht begangen, da sie sich vom Unfallort entfernte. Doch habe sie zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um ihre Aufklärungspflicht nicht zu verletzen, denn weitere Feststellungen hätte auch ein Polizeibeamter am Unfallort nicht treffen können.

(vb)

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