Fährt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf dem Firmenparkplatz an, handelt es sich auch dann um einen Betriebswegeunfall, wenn der Parkplatz auch durch Dritte genutzt wird. Das hat das Landgericht Erfurt entschieden.
Darum ging es im verhandelten Fall: Der Arbeitnehmer ging nach Feierabend zu seinem Auto, das auf dem Firmenparkplatz stand. Der Parkplatz wurde auch von Dritten, zum Beispiel Kunden, genutzt und war nicht eingezäunt. Ein solcher Unfall ist als Betriebswegeunfall einzuordnen, so dass eine Haftung des Unfallverursachers gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen ist. Dieses Haftungsprivileg umfasst das gesamte Betriebsgelände und damit auch den Betriebsparkplatz, auch wenn dieser frei zugänglich ist und von Dritten genutzt wird. (tr/ctw)
Landgericht Erfurt
Aktenzeichen 9 O 1039/11